Amateurfußball, Verein und TrainingRatgeber
Website für den Fußballverein: Inhalte, Technik und Recht
Eine Vereinswebsite braucht Spielplan, Mannschaften, Ansprechpartner und den Weg zur Mitgliedschaft, dazu Impressum und Datenschutzerklärung. Ergebnisse und Tabellen lassen sich über Widgets von fussball.de einbinden. Fotos von Erwachsenen darf der Verein nach Information der Spieler meist zeigen, bei Minderjährigen braucht er die Einwilligung der Eltern.

Wer einen Fußballverein sucht, tippt meist den Ort und das Wort "Fußball" in die Suchmaschine. Eltern wollen wissen, wann das Training der E-Jugend ist, Zugezogene suchen eine Altherrenmannschaft, Gegner brauchen die Adresse des Sportplatzes. Eine eigene Website beantwortet diese Fragen an einer Stelle, die der Verein selbst in der Hand hat.
Was auf eine Vereinswebsite gehört
Die Startseite zeigt, wer der Verein ist und wo er spielt: Name, Ort, Sportplatz mit Adresse, die nächsten Spiele und zwei bis drei aktuelle Meldungen. Von dort führen kurze Wege zu den Unterseiten, die Besucher am häufigsten suchen.

- Mannschaften: je Team eine Seite mit Trainingszeiten, Trainingsort, Ansprechpartner und Liga.
- Spielplan und Tabellen: am einfachsten automatisch aus fussball.de (siehe unten).
- Mitglied werden: Beiträge, Aufnahmeantrag als Formular oder PDF, Hinweis auf ein Probetraining.
- Verein: Vorstand mit Funktionen, Satzung, Geschichte, Anfahrt.
- Sponsoren: Liste der Unterstützer und ein Ansprechpartner für neue Partner.
- Kontakt, Impressum und Datenschutzerklärung, von jeder Seite aus erreichbar.
Für Jugendabteilungen lohnt eine eigene Übersicht mit allen Altersklassen und Trainingszeiten. Eltern suchen dort zuerst. Wie die Jahrgänge eingeteilt sind, erklärt der Ratgeber Jugendfußball: Altersklassen von G bis A.
Halte die Seite lieber klein und aktuell. Ein Spielbericht vom Vorjahr auf der Startseite schreckt mehr ab als eine schlichte Seite mit richtigen Trainingszeiten.
Domain, Hosting und System
Eine eigene Domain mit dem Vereinsnamen ist schnell registriert und bleibt auch dann gültig, wenn der Verein später den Anbieter wechselt. Wie die Registrierung abläuft, beschreibt der Ratgeber Domain registrieren. Der Vertrag sollte auf den Verein laufen und nicht auf ein Mitglied, das irgendwann aufhört.
Für die Technik gibt es drei verbreitete Wege. Ein Baukasten ist schnell eingerichtet und braucht keine Updates, schränkt aber bei Gestaltung und Umzug ein. Ein Content-Management-System wie WordPress oder Joomla erlaubt mehrere Redakteure und viele Erweiterungen, verlangt aber regelmäßige Updates. Eine einfache statische Seite ist schnell und sicher, eignet sich aber kaum für wöchentliche Spielberichte. Für die meisten Vereine mit mehreren Mannschaften passt ein Content-Management-System, weil Trainer dann ihre Berichte selbst einstellen können.
Wichtiger als das System ist, dass mindestens zwei Personen die Zugangsdaten zu Domain, Hosting und Redaktion kennen. Sonst hängt die Website an einem einzigen Ehrenamtlichen.
Impressum nach dem Digitale-Dienste-Gesetz
Die Pflichtangaben stehen seit dem 14.05.2024 im Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), das das Telemediengesetz abgelöst hat. Inhaltlich hat sich dabei kaum etwas geändert, die Pflicht steht jetzt in § 5 DDG.[2] Sie gilt für geschäftsmäßige digitale Dienste, die in der Regel gegen Entgelt angeboten werden.[1] Ob eine Vereinsseite darunter fällt, hängt vom Einzelfall ab, etwa von Sponsorenwerbung oder einem Fanshop. Sicherheitshalber ist es ratsam, die Angaben vorsorglich zu machen.
Für einen eingetragenen Verein als juristische Person verlangt § 5 DDG Name und Anschrift, die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten, eine schnelle elektronische Kontaktmöglichkeit mit E-Mail-Adresse sowie das Register mit Registernummer.[1] Beim e. V. ist das das Vereinsregister beim Amtsgericht. Vertretungsberechtigt ist der Vorstand, er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; die Satzung kann diese Vertretungsmacht beschränken.[3] Im Impressum steht deshalb, wer nach der Satzung zum vertretungsberechtigten Vorstand gehört.
Datenschutzerklärung und eingebundene Dienste
Jede Vereinswebsite verarbeitet personenbezogene Daten, schon weil der Server Zugriffe protokolliert. Die Datenschutzerklärung nennt den Verein als Verantwortlichen, die Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung, die Empfänger und die Rechte der Besucher. Diese Informationspflichten folgen aus Art. 13 DSGVO.[4]
Besonders zu beachten sind fremde Dienste, die auf der Seite laden: Kartendienste für die Anfahrt, Videos, Schriftarten von externen Servern, Statistikprogramme und Widgets. Speichert die Seite Informationen auf dem Gerät des Besuchers oder liest sie dort aus, braucht sie nach § 25 TDDDG vorher dessen Einwilligung. Ausgenommen ist nur, was für den vom Nutzer gewünschten Dienst unbedingt erforderlich ist.[5] Ob ein Banner nötig ist, hängt also davon ab, was eingebunden ist. Was ein Cookie-Banner leisten muss, erklärt cookie.domain-root.de.
Einen Datenschutzbeauftragten muss ein Verein nach § 38 BDSG benennen, wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.[6] Das betrifft meist nur große Vereine; wer die Mitgliederverwaltung, die Website und die Passstelle zusammenzählt, sollte die Zahl trotzdem einmal prüfen.
Fotos von Spielern, Mannschaften und Zuschauern
Neben der DSGVO spielt das Kunsturhebergesetz eine Rolle. Ob es unter der DSGVO weiter gilt, ist umstritten, doch seine Wertungen fließen in die Interessenabwägung nach der DSGVO ein.[4] Bildnisse dürfen nach § 22 KUG grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet werden.[7] Ohne Einwilligung erlaubt § 23 KUG unter anderem Bilder von Versammlungen und ähnlichen Vorgängen, an denen die Personen teilgenommen haben, und Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einem Ort erscheinen, solange kein berechtigtes Interesse der Abgebildeten verletzt wird.[8]

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg hat diese Fragen für Vereine durchgespielt.[4]
- Mannschaftsfotos von Erwachsenen darf ein Verein auf Grundlage seines berechtigten Interesses veröffentlichen, wenn er vorher informiert hat, wo die Fotos erscheinen.
- Bei Mannschaftsfotos von Minderjährigen ist stets die Einwilligung der Erziehungsberechtigten nötig.
- Fotos vom Spiel sind zulässig, solange das Spielgeschehen im Mittelpunkt steht. Ein gezieltes Einzelbild, etwa vom Torwart, fällt nicht mehr darunter.
- Bilder von internen Feiern oder Ausflügen brauchen grundsätzlich eine Einwilligung.
- Über das Fotografieren von Zuschauern kann ein Aushang an den Eingängen des Sportplatzes informieren.
Widerspricht ein Mitglied später, muss der Verein prüfen, ob seine Gründe überwiegen; sonst löscht er die Fotos. Beruhte die Veröffentlichung auf einer Einwilligung, entfernt er die Bilder nach deren Widerruf.[4] Praktisch heißt das: Ein Informationsblatt beim Vereinsbeitritt, ein Einwilligungsformular für die Jugend und eine Liste, wer der Veröffentlichung widersprochen hat.
Spielpläne und Tabellen von fussball.de einbinden
Ergebnisse, Tabellen und Ansetzungen im Amateurfußball laufen über das DFBnet und erscheinen auf fussball.de. Für nicht kommerzielle Vereinswebsites bietet die Plattform Widgets an. Es gibt sie unter anderem für den Kader, das nächste Spiel einer Mannschaft, die letzten und nächsten Spiele einer Mannschaft oder aller Teams des Vereins, für Tabellen und für einzelne Wettbewerbe.[9]
So entsteht ein Widget nach der Anleitung von fussball.de:[9]
- Als Fan bei fussball.de registrieren und anmelden.
- Im Profilmenü "Meine Widgets" öffnen und "Neues Widget erstellen" wählen.
- Den Widgettyp auswählen, etwa ein Wettbewerbswidget, und den Wettbewerb über die Suche festlegen. Auf Wunsch die Tabelle dazunehmen.
- In der Vorschau Farben und Anzahl der Spiele einstellen und den angezeigten Code kopieren.
- Den Code an der gewünschten Stelle der Vereinsseite einfügen.
Der Vorteil: Ergebnisse und Tabellen erscheinen für den jeweils aktuellen Spieltag auf der Seite, und niemand muss sie abtippen.[9] Weil das Widget Inhalte von einem fremden Server lädt, gehört es in die Datenschutzerklärung.
Wer die Seite pflegt
Eine Vereinswebsite lebt von zwei bis drei festen Zuständigen. Bewährt hat sich eine Aufteilung: Eine Person kümmert sich um Technik, Updates und Zugänge, die Trainer oder Mannschaftsbetreuer schicken Spielberichte und Termine, eine weitere Person liest gegen und veröffentlicht. In der Satzung oder einer Geschäftsordnung lässt sich das als Aufgabe eines Pressewarts oder Medienbeauftragten festhalten. Wie solche Ämter verteilt werden, beschreibt der Ratgeber Vereinsorganisation und Ehrenamt.

Für Updates des Systems und der Erweiterungen sollte ein fester Termin im Kalender stehen, etwa einmal im Monat. Dazu gehört eine Sicherung der Website, die nicht nur auf demselben Server liegt, damit nach einem Fehler oder Angriff nicht alle Spielberichte verloren sind.
Unterstützung bei Aufbau und Pflege
Nicht jeder Verein hat ein Mitglied mit Erfahrung im Webdesign. Wer die Website von Fachleuten aufbauen oder umstellen lassen möchte, findet bei SEO NW ein Angebot für WordPress- und Joomla-Websites auf webseite.domain-root.de. Wer gerade erst einen Verein gründet, findet die Schritte bis zur Eintragung im Ratgeber Fußballverein gründen.
- Gesetz Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), § 5 Allgemeine Informationspflichten. Bundesministerium der Justiz. Stand geltende Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Telemediengesetz (TMG) ist jetzt Digitale Dienste Gesetz (DDG). IHK für Oberfranken Bayreuth. Stand 2024. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Bürgerliches Gesetzbuch, § 26 Vorstand und Vertretung. Bundesministerium der Justiz. Stand geltende Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Fotografieren und Datenschutz, mit Fragen speziell für Vereine. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg. Stand 09/2019. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG), § 25. Bundesministerium der Justiz. Stand geltende Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Bundesdatenschutzgesetz, § 38 Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen. Bundesministerium der Justiz. Stand geltende Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Kunsturhebergesetz, § 22. Bundesministerium der Justiz. Stand geltende Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Kunsturhebergesetz, § 23. Bundesministerium der Justiz. Stand geltende Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation FUSSBALL.DE Widgets: Schritt-für-Schritt-Anleitung. DFB Medien / DFBnet. Stand o. J.. abgerufen am 29.10.2026
Zuletzt geprüft am 29.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.
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