Amateurfußball, Verein und TrainingRatgeber

Vereinsorganisation und Ehrenamt: wer im Fußballverein was macht

Ein Fußballverein wird vom Vorstand vertreten, den die Mitgliederversammlung wählt. Trainer, Jugendleiter, Schiedsrichter und Helfer arbeiten meist ehrenamtlich. Übungsleiter dürfen bis zu 3.300 Euro im Jahr steuerfrei erhalten, andere Ehrenamtliche bis zu 960 Euro.

Ehrenamtliche bereiten am Samstagmorgen einen Sportplatz vor, ein Mann kreidet Linien, eine Frau trägt Eckfahnen
Bild: KI-generiert

Ein Amateurfußballverein funktioniert nur, wenn viele Leute neben Beruf und Familie mit anpacken. Vom Vorsitzenden über die Jugendtrainerin bis zum Platzwart: Fast alle Aufgaben übernehmen Mitglieder ehrenamtlich. Den rechtlichen Rahmen setzt das Vereinsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch, die Einzelheiten regelt die Satzung des Vereins.

Der Vorstand

Jeder Verein muss einen Vorstand haben. Er vertritt den Verein vor Gericht und nach außen, etwa beim Abschluss von Verträgen. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, vertritt ihn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Satzung kann die Vertretungsmacht auch beschränken.[1] Gewählt wird der Vorstand von der Mitgliederversammlung. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, wenn die Satzung den Widerruf nicht auf wichtige Gründe begrenzt.[2]

In vielen Fußballvereinen besteht der vertretungsberechtigte Vorstand aus Vorsitzendem, Stellvertreter und Kassenwart. Dazu kommt oft ein erweiterter Vorstand mit Jugendleiter, Spielleiter oder Sportlichem Leiter, Schriftführer und weiteren Beisitzern. Welche Ämter es gibt und wer davon den Verein vertreten darf, steht allein in der Satzung. Der Jugendleiter kümmert sich um alle Junioren- und Juniorinnenmannschaften, der Spielleiter um Meldungen, Spielverlegungen und die Kommunikation mit dem Fußballkreis.

Vorstandsmitglieder arbeiten nach dem Gesetz unentgeltlich, die Satzung kann eine Vergütung zulassen.[2, 17] Wer ehrenamtlich oder für höchstens 3.300 Euro im Jahr im Vorstand sitzt, haftet dem Verein und den Mitgliedern nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Muss er einem Dritten Schadensersatz leisten, kann er vom Verein verlangen, davon freigestellt zu werden, sofern ihm keine grobe Fahrlässigkeit oder kein Vorsatz vorzuwerfen ist.[3]

Wechsel im Vorstand

Nach jeder Wahl, bei der sich die Besetzung des Vorstands ändert, hat der Verein eine Pflicht gegenüber dem Amtsgericht: Der Vorstand meldet die Änderung zur Eintragung ins Vereinsregister an und legt eine Abschrift des Protokolls bei.[14] Die Anmeldung braucht eine öffentlich beglaubigte Erklärung, in der Regel also einen Termin beim Notar; eine Beglaubigung per Video ist ebenfalls möglich.[15] Ändert die Versammlung die Satzung, gilt die Änderung erst ab der Eintragung im Register.[16]

Damit Banken, Gemeinde und Verband wissen, wer den Verein vertreten darf, sollte der neue Vorstand den Registerauszug zügig an diese Stellen weitergeben. Gerade beim Wechsel des Kassenwarts lohnt eine kurze Übergabe mit Kontovollmachten, offenen Rechnungen und Zugängen zum DFBnet.

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Sie entscheidet alles, was nicht dem Vorstand oder einem anderen Organ übertragen ist. Ein Beschluss ist nur gültig, wenn der Gegenstand schon in der Einladung genannt war, und es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.[4] Typische Tagesordnungspunkte sind der Bericht des Vorstands, der Kassenbericht, der Bericht der Kassenprüfer, die Entlastung, Wahlen und Beiträge.

Mitgliederversammlung im Vereinsheim, Erwachsene von hinten auf Stuhlreihen, vorne ein Tisch mit drei Personen
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Für einige Beschlüsse gelten strengere Regeln. Eine Satzungsänderung braucht drei Viertel der abgegebenen Stimmen, eine Änderung des Vereinszwecks die Zustimmung aller Mitglieder; Abwesende stimmen dann in Textform zu.[5] Verlangt ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen eine Versammlung, muss der Vorstand sie einberufen, wenn die Satzung keinen anderen Anteil festlegt. Weigert er sich, kann das Amtsgericht die Mitglieder ermächtigen, selbst einzuladen.[6]

Seit einigen Jahren sind auch Versammlungen mit Online-Teilnahme möglich. Der Vorstand kann in der Einladung eine hybride Versammlung vorsehen. Rein virtuelle Versammlungen sind erlaubt, wenn die Mitglieder das vorher beschlossen haben. Ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder in Textform zustimmen.[4]

Trainer, Jugendleitung und Kinderschutz

Jede Mannschaft braucht mindestens eine Person, die Training und Spiele leitet. Im Kinderbereich sind das oft Eltern, im Erwachsenenbereich häufig ehemalige Spieler. Für die Qualifizierung bietet der DFB Trainerlizenzen ab der C-Lizenz an. Wer Fitness-, Gesundheits- oder Seniorengruppen leitet, kann die Übungsleiter-C-Lizenz mit mindestens 120 Lerneinheiten erwerben, mit Schwerpunkt Kinder, Erwachsene oder Ältere. Für Vorstände und Jugendleiter gibt es die Vereinsmanager-C-Lizenz mit mindestens 120 Lerneinheiten. Sie gibt es in den Profilen Gesamtverein und Jugendleiter. Die Vereinsmanager-B-Lizenz mit 60 Lerneinheiten baut darauf auf.[7] Welche Trainerlizenz für welche Mannschaft passt, erklärt der Ratgeber Trainerlizenzen: C, B, A und Pro.

Wer mit Kindern und Jugendlichen arbeitet, muss im Verein oft ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Grundlage ist das Kinder- und Jugendhilferecht: Die Jugendämter sollen mit Vereinen vereinbaren, dass keine Person mit einschlägiger Vorstrafe Kinder oder Jugendliche betreut, trainiert oder beaufsichtigt. In diesen Vereinbarungen steht auch, für welche Tätigkeiten der Verein Einsicht in das Führungszeugnis nehmen muss. Gespeichert werden darf nur, dass das Zeugnis eingesehen wurde, sein Datum und ob eine einschlägige Verurteilung vorliegt.[8]

Schiedsrichter im Verein

Fußballkreise können die Vereine verpflichten, eine bestimmte Zahl aktiver Schiedsrichter zu stellen. Wie hoch dieses Schiedsrichter-Soll ist und was ein Fehlbestand kostet, regeln Landesverbände und Kreise selbst. Im Kreis Ostfriesland des Niedersächsischen Fußballverbands zählt ein Schiedsrichter für das Soll, wenn er in der Saison 15 Spielleitungen oder Beobachtungen sowie Lehrabende oder Fortbildungen nachweist. Für jeden fehlenden Schiedsrichter zahlt ein Verein mit Herrenteams bis zur Ostfrieslandliga 100 Euro pro Saison, bis zur Landesliga 200 Euro und ab der Oberliga 300 Euro.[9]

Schiedsrichter in schwarzer Kleidung bindet in der Kabine die Schuhe, daneben Pfeife und Karten
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Im Verein kümmert sich meist ein Schiedsrichter-Obmann um die eigenen Unparteiischen, wirbt neue an und hält Kontakt zum Kreisschiedsrichterausschuss. Was Schiedsrichter auf dem Platz tun, steht im Ratgeber Der Schiedsrichter: Aufgaben und Zeichen.

Helfer rund um den Spieltag

Der Platzwart mäht, kreidet die Linien und kümmert sich um Tore und Netze, sofern die Gemeinde das nicht selbst übernimmt. Der Zeugwart verwaltet Bälle, Leibchen, Hütchen und Trikotsätze. Am Spieltag braucht es Leute für Kasse, Verkaufsstand und Ordnerdienst, im Jugendbereich Eltern für Fahrten zu Auswärtsspielen. Viele Vereine führen dafür Dienstpläne, in die sich Mitglieder oder Eltern eintragen.

Kleiner Verkaufsstand mit Grill am Spielfeldrand, zwei Helfer mit Schürzen, im Hintergrund Zuschauer
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Dazu kommen neuere Aufgaben: Pflege der Website und der Kanäle in sozialen Netzwerken, Datenschutz bei Mitgliederlisten, Ergebnismeldungen im DFBnet und der elektronische Spielbericht. Gerade für jüngere Mitglieder sind solche klar umrissenen Aufgaben oft ein guter Einstieg ins Ehrenamt.

Geld für Ehrenamtliche: Steuer und Pauschalen

Auch Ehrenamtliche dürfen für ihre Arbeit Geld bekommen. Für nebenberufliche Tätigkeiten in einem gemeinnützigen Verein sieht das Einkommensteuergesetz zwei Freibeträge vor. Übungsleiter, Trainer, Ausbilder und Betreuer dürfen bis zu 3.300 Euro im Jahr steuerfrei erhalten. Für andere nebenberufliche Tätigkeiten, etwa als Kassenwart, Platzwart oder Vorstandsmitglied, gilt die Ehrenamtspauschale bis 960 Euro im Jahr. Beide Freibeträge darf dieselbe Person nebeneinander nutzen, aber nicht für dieselben Einnahmen.[10]

Für Vorstandsmitglieder muss die Satzung eine Bezahlung erlauben, weil das Gesetz von unentgeltlicher Tätigkeit ausgeht.[2, 17] Spieler sind ein Sonderfall. Nach der Spielordnung des DFB bleibt ein Spieler Amateur, solange er höchstens seine Auslagen und eine Pauschale bis 349,99 Euro im Monat bekommt.[11]

Versicherung des Vereinsbetriebs

Gemeinsam mit 15 Landessportbünden und Landessportverbänden hat ein Versicherer eine Sportversicherung aufgebaut, die Unfall, Haftpflicht, Vertrauensschäden und Rechtsschutz abdeckt. Geschützt sind der Vereinsbetrieb sowie Mitglieder, Mitarbeiter und Helfer der Mitgliedsvereine. Öffentliche Feste, zu denen jeder kommen kann, müssen unter Umständen gesondert versichert werden.[12] Den genauen Umfang nennt das Merkblatt deines Landessportbunds.

Anerkennung für Ehrenamtliche

Der DFB und seine Landesverbände vergeben seit 1997 den DFB-Ehrenamtspreis. Vorschlagen kann jeder Verein, ausgewählt wird auf Kreisebene. Die Bewerbungsphase für den Preis 2027 lief vom 01.04.2026 bis 31.05.2026. Für junge Engagierte gibt es die Auszeichnung "Fußballhelden". Sie richtet sich an Kinder- und Jugendtrainer und Jugendleiter zwischen 18 und 30 Jahren; für die Fußballhelden 2027 galt der Bewerbungszeitraum vom 01.09.2026 bis 31.10.2026. Zur Anerkennung gehört eine Bildungsreise.[13]

Daneben haben viele Vereine eigene Ehrungen, etwa Ehrennadeln nach einer bestimmten Zahl von Jahren oder die Ehrenmitgliedschaft. Die Regeln dafür stehen in der Satzung oder einer Ehrenordnung des Vereins.

Wenn Helfer fehlen

Findet ein Verein keine Nachfolger für Vorstandsämter, kann es helfen, große Ämter in kleinere Aufgaben zu teilen und zeitlich zu begrenzen, etwa eine Saison als Spieltagskoordinator statt unbefristet als Zweiter Vorsitzender. Ein Teil der Arbeit lässt sich mit gemeinsamen Online-Werkzeugen für Termine, Dienstpläne und Kasse verteilen. Und wer neue Trainer gewinnen will, kann anbieten, die Lizenzausbildung zu bezahlen. Wie ein Verein überhaupt entsteht, steht im Ratgeber Fußballverein gründen, wie die Jugendabteilung aufgebaut ist, im Ratgeber Jugendfußball: Altersklassen von G bis A.

  1. Gesetz Bürgerliches Gesetzbuch, § 26 Vorstand und Vertretung. Bundesministerium der Justiz. Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026
  2. Gesetz Bürgerliches Gesetzbuch, § 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands. Bundesministerium der Justiz. Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026
  3. Gesetz Bürgerliches Gesetzbuch, § 31a Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern. Bundesministerium der Justiz. Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026
  4. Gesetz Bürgerliches Gesetzbuch, § 32 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung. Bundesministerium der Justiz. Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026
  5. Gesetz Bürgerliches Gesetzbuch, § 33 Satzungsänderung. Bundesministerium der Justiz. Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026
  6. Gesetz Bürgerliches Gesetzbuch, § 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit. Bundesministerium der Justiz. Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026
  7. Organisation Ausbildungsordnung (Heft 09), §§ 17 bis 19. Deutscher Fußball-Bund. Stand 01.07.2024. abgerufen am 29.10.2026
  8. Gesetz Sozialgesetzbuch Achtes Buch, § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. Bundesministerium der Justiz. Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026
  9. Organisation Anlage 6 zur Ausschreibung 2026/2027: Schiedsrichterfehlabgabe. NFV Kreis Ostfriesland. Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026
  10. Gesetz Einkommensteuergesetz, § 3 Nr. 26 und 26a. Bundesministerium der Justiz. Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026
  11. Organisation DFB-Spielordnung, § 8 Status der Fußballspieler. Deutscher Fußball-Bund. Stand 28.11.2025. abgerufen am 29.10.2026
  12. Organisation Sportversicherung: häufige Fragen. ARAG Allgemeine Versicherungs-AG. Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026
  13. Organisation Richtlinien der DFB-Anerkennungskultur: DFB-Ehrenamtspreis 2027 und Fußballhelden 2027. Deutscher Fußball-Bund. Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026
  14. Gesetz Bürgerliches Gesetzbuch, § 67 Änderung des Vorstands. Bundesministerium der Justiz. Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026
  15. Gesetz Bürgerliches Gesetzbuch, § 77 Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen. Bundesministerium der Justiz. Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026
  16. Gesetz Bürgerliches Gesetzbuch, § 71 Änderungen der Satzung. Bundesministerium der Justiz. Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026
  17. Gesetz Bürgerliches Gesetzbuch, § 40 Nachgiebiges Recht. Bundesministerium der Justiz. Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026

Zuletzt geprüft am 29.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.