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Fußballverein gründen: von der Satzung bis zum ersten Spiel

Für einen eingetragenen Fußballverein brauchst du mindestens sieben Mitglieder, eine Satzung und einen gewählten Vorstand, der den Verein notariell beglaubigt beim Amtsgericht anmeldet. Danach folgen der Antrag auf Gemeinnützigkeit beim Finanzamt und die Aufnahme in Landessportbund und Fußball-Landesverband, ohne die es keinen Ligaspielbetrieb gibt.

Sieben Erwachsene unterschiedlichen Alters sitzen abends mit Papieren und Kaffeetassen an einem langen Tisch im Vereinsheim
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Bei der Gründung eines Fußballvereins hast du es mit zwei Seiten zu tun. Rechtlich ist der Verein ein Verein nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, der beim Amtsgericht eingetragen wird und beim Finanzamt als gemeinnützig gelten soll. Sportlich braucht er die Aufnahme in den Fußball-Landesverband, denn nur dessen Mitglieder nehmen am Spielbetrieb teil. Diese Seite zeigt die Schritte in der Reihenfolge, in der sie meist anfallen.

Gründer und Gründungsversammlung

Für die Eintragung ins Vereinsregister braucht der Verein mindestens sieben Mitglieder. Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterschrieben sein und den Tag der Errichtung nennen.[1, 4] Weniger Gründer reichen nur für einen nicht eingetragenen Verein. Im organisierten Sport hilft das wenig: Der Landessportbund Niedersachsen etwa nimmt nur Vereine auf, die im Vereinsregister stehen.[7]

Auf der Gründungsversammlung beschließen die Gründer die Satzung und wählen den Vorstand. Ein Verein muss einen Vorstand haben, der ihn gerichtlich und außergerichtlich vertritt, und bestellt wird er durch Beschluss der Mitgliederversammlung.[2, 3] Das Registergericht in Berlin erwartet ein Protokoll, in dem die Wahl und die Annahme des Amtes durch die Gewählten festgehalten sind. Die Ämter werden dort grundsätzlich einzeln gewählt; eine Wahl im Block geht nur, wenn die Satzung sie ausdrücklich erlaubt.[6] Andere Registergerichte können das im Detail anders handhaben.

Die Satzung schreiben

Die Satzung legt die Verfassung des Vereins fest, soweit das Gesetz nichts vorgibt. Pflicht sind Zweck, Name und Sitz sowie die Angabe, dass der Verein eingetragen werden soll. Der Name soll sich von den Namen anderer eingetragener Vereine am selben Ort deutlich unterscheiden.[4] Außerdem soll die Satzung regeln, wie Mitglieder ein- und austreten, ob und welche Beiträge sie zahlen, wie der Vorstand gebildet wird und wie die Mitgliederversammlung einberufen und ihre Beschlüsse festgehalten werden.[5]

Hände mit Kugelschreiber über leeren Blättern auf einem Holztisch, daneben Trillerpfeife und Stoppuhr
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Für einen Fußballverein kommen zwei weitere Gruppen von Regeln dazu. Damit das Finanzamt die Gemeinnützigkeit anerkennt, muss die Satzung die Festlegungen aus Anlage 1 zur Abgabenordnung enthalten und Zweck und Art der Verwirklichung genau beschreiben.[9] Die Sportbünde verlangen zusätzlich, dass der Verein Sport betreibt, politisch, ethnisch und konfessionell neutral und für alle zugänglich ist; der Landessportbund Niedersachsen schreibt das zum Beispiel ausdrücklich vor.[7] Was dein Fußball-Landesverband darüber hinaus in der Satzung sehen will, erfährst du beim Kreis oder Bezirk. Frag dort vor dem Beschluss nach.

Ob die Mitgliederversammlung auch online stattfinden darf, kannst du in der Satzung festlegen. Das Gesetz erlaubt hybride Versammlungen schon über die Einladung, rein virtuelle Versammlungen nach einem Beschluss der Mitglieder.[2]

Anmeldung beim Vereinsregister

Den Verein meldet der Vorstand beim Amtsgericht an, das am Sitz das Vereinsregister führt. Beizufügen sind Abschriften der Satzung und der Unterlagen über die Bestellung des Vorstands.[1] Die Anmeldung braucht eine öffentlich beglaubigte Erklärung. In der Regel heißt das ein Termin beim Notar, der die Unterschriften der Vorstandsmitglieder beglaubigt; eine Beglaubigung per Videokommunikation ist ebenfalls zulässig.[2, 6]

Das Amtsgericht Charlottenburg in Berlin nennt eine gerichtliche Gebühr von 100 Euro für die Ersteintragung, dazu kommen die Kosten des Notars. Ohne Beanstandungen dauert die Eintragung dort durchschnittlich zwei bis vier Wochen.[6] Nach der Eintragung trägt der Verein den Zusatz "e. V." im Namen.[20]

Gemeinnützigkeit beim Finanzamt

Die Förderung des Sports ist nach der Abgabenordnung ein gemeinnütziger Zweck.[8] Wer gemeinnützig ist, kann Zuwendungsbestätigungen für Spenden ausstellen und seinen Übungsleitern und Ehrenamtlichen steuerfreie Pauschalen zahlen: bis zu 3.300 Euro im Jahr für Übungsleiter und Trainer, bis zu 960 Euro für andere nebenberufliche Tätigkeiten wie Kassenwart oder Platzwart.[10]

Ob die Satzung die Voraussetzungen erfüllt, stellt das Finanzamt auf Antrag des Vereins gesondert fest. Ohne Antrag geschieht das spätestens bei der ersten Veranlagung zur Körperschaftsteuer.[11] Es lohnt sich, den Satzungsentwurf vor der Gründungsversammlung mit dem Finanzamt abzustimmen. So lassen sich Änderungen einarbeiten, bevor die Gründer unterschreiben.

Aufnahme in Sportbund und Landesverband

Am Ligaspielbetrieb nehmen nur Vereine teil, die Mitglied ihres Fußball-Landesverbands sind. Die Landesverbände sind wiederum in den Landessportbünden organisiert. Der Landessportbund Niedersachsen nimmt zum Beispiel Vereine auf, die ihren Sitz in Niedersachsen haben, gemeinnützig und im Vereinsregister eingetragen sind und einem Landesfachverband angehören. Für neue Vereine reicht ein Aufnahmeantrag beim Fachverband, wenn dessen Annahme nur noch von der Mitgliedschaft im Landessportbund abhängt.[7] In anderen Ländern gelten ähnliche Regeln; die Antragsunterlagen bekommst du beim Kreis oder Bezirk deines Fußballverbands.

Kleiner Sportplatz am Dorfrand mit zwei Toren, Vereinsheim aus Holz und Baumreihe im Herbstlicht
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Die Mitgliedschaft im Landessportbund bringt einen praktischen Vorteil: Gemeinsam mit 15 Landessportbünden und Landessportverbänden hat ein Versicherer eine Sportversicherung für deren Mitgliedsvereine aufgebaut. Sie umfasst Unfall-, Haftpflicht-, Vertrauensschaden- und Rechtsschutzversicherung für den Vereinsbetrieb, die Mitglieder, Mitarbeiter und Helfer. Den genauen Umfang nennt das Merkblatt des jeweiligen Landessportbunds.[12]

Spieler, Trainer und Schiedsrichter

Jeder Spieler braucht eine Spielerlaubnis für den neuen Verein. Wer bisher bei einem anderen Verein gemeldet war, muss sich dort abmelden und unterliegt den Wechselfristen. Für die Gründung gibt es eine Erleichterung: Ziehen Spieler nach der Gründung eines Vereins an ihrem Wohnort zu diesem Verein um und hatten sie dort bisher keine Spielmöglichkeit, kann der Landesverband die Wartefrist streichen. Der Übertritt muss innerhalb eines Monats nach der Gründung erfolgen.[13] Die Einzelheiten stehen im Ratgeber Spielerpass und Vereinswechsel.

Für das Training braucht der Verein jemanden mit Erfahrung, für höhere Spielklassen auch mit Lizenz. Die C-Lizenz ist die Eingangsstufe und umfasst 120 Lerneinheiten.[14] Welche Lizenz für welche Liga gilt, erklärt der Ratgeber Trainerlizenzen: C, B, A und Pro.

Fußballkreise können außerdem verlangen, dass Vereine eine bestimmte Zahl aktiver Schiedsrichter stellen. Im Kreis Ostfriesland des Niedersächsischen Fußballverbands gilt dieses Schiedsrichter-Soll für alle Herren- und Frauenmannschaften auf Kreisebene und darüber. Für jeden fehlenden Schiedsrichter zahlt ein Verein mit Herrenteams bis zur Ostfrieslandliga in der Saison 2026/27 100 Euro.[15] Andere Kreise regeln Soll und Beträge anders.

Sportplatz, Konto und Ausrüstung

Die meisten neuen Vereine haben keinen eigenen Platz. Üblich ist die Nutzung kommunaler Sportanlagen, über die die Gemeinde oder Stadt entscheidet; frag dort früh nach Trainings- und Spielzeiten. Für das Geld des Vereins brauchst du ein eigenes Konto auf den Namen des Vereins, damit Beiträge und Ausgaben getrennt vom Privatvermögen der Vorstände laufen.

Neue Fußbälle, Hütchen und Leibchen liegen auf dem Boden eines Geräteraums im Licht eines kleinen Fensters
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Für die Außendarstellung reichen am Anfang eine einfache Website und eine E-Mail-Adresse mit eigener Domain. Wie du eine Domain anmeldest, steht auf domain-root.de, wie die Vereinsseite aufgebaut sein kann, im Ratgeber Website für den Fußballverein.

Nach der Eintragung: Änderungen anmelden

Mit der Eintragung ist die Arbeit am Register nicht beendet. Jede spätere Änderung im Vorstand muss der Vorstand zur Eintragung anmelden und eine Abschrift des Wahlprotokolls beifügen.[17] Satzungsänderungen werden sogar erst wirksam, wenn sie im Vereinsregister stehen. Der Anmeldung liegen der Beschluss und der vollständige neue Satzungstext bei.[18] Auch diese Anmeldungen brauchen die öffentliche Beglaubigung, in der Regel also wieder einen Termin beim Notar.[2]

Plane deshalb schon bei der Gründung, wie oft gewählt wird und wie flexibel die Satzung sein soll. Eine Satzungsänderung braucht nach dem Gesetz drei Viertel der abgegebenen Stimmen, eine Änderung des Vereinszwecks sogar die Zustimmung aller Mitglieder.[19] Beitragshöhen gehören deshalb besser in eine Beitragsordnung. Weist die Satzung die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung zu, entscheidet dort die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.[2] Die Satzung muss nur festlegen, ob Beiträge zu zahlen sind, die Höhe muss nicht darin stehen.[5, 6]

Haftung des Vorstands

Vorstandsmitglieder arbeiten nach dem Gesetz unentgeltlich, die Satzung kann eine Vergütung erlauben.[3, 21] Wer ehrenamtlich oder für höchstens 3.300 Euro im Jahr im Vorstand sitzt, haftet dem Verein und den Mitgliedern gegenüber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Muss ein solches Vorstandsmitglied einem Dritten Schadensersatz zahlen, kann es vom Verein verlangen, davon freigestellt zu werden, sofern es nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.[16]

Alternativen zur Neugründung

Nicht jede Gruppe braucht einen eigenen Verein. Oft ist es einfacher, als Fußballabteilung in einen bestehenden Sportverein einzutreten, der schon eingetragen, gemeinnützig und Verbandsmitglied ist. Wer nur einmal pro Woche ohne Ligabetrieb spielen will, findet in vielen Städten Freizeit- und Betriebssportligen, die mit weniger Aufwand auskommen. Mehr dazu im Ratgeber Hobby- und Freizeitliga. Wie die Arbeit im laufenden Verein verteilt wird, zeigt der Ratgeber Vereinsorganisation und Ehrenamt.

  1. Gesetz Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 56 und 59. Bundesministerium der Justiz. Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026
  2. Gesetz Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 26, 32 und 77. Bundesministerium der Justiz. Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026
  3. Gesetz Bürgerliches Gesetzbuch, § 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands. Bundesministerium der Justiz. Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026
  4. Gesetz Bürgerliches Gesetzbuch, § 57 Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung. Bundesministerium der Justiz. Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026
  5. Gesetz Bürgerliches Gesetzbuch, § 58 Sollinhalt der Vereinssatzung. Bundesministerium der Justiz. Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026
  6. Behörde Vereinsregister: Eintragung eines Vereins. Land Berlin, Service-Portal (Amtsgericht Charlottenburg). Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026
  7. Organisation Aufnahmeordnung, § 3. LandesSportBund Niedersachsen. Stand 21.11.2020. abgerufen am 29.10.2026
  8. Gesetz Abgabenordnung, § 52 Gemeinnützige Zwecke. Bundesministerium der Justiz. Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026
  9. Gesetz Abgabenordnung, § 60 Anforderungen an die Satzung. Bundesministerium der Justiz. Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026
  10. Gesetz Einkommensteuergesetz, § 3 Nr. 26 und 26a. Bundesministerium der Justiz. Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026
  11. Gesetz Abgabenordnung, § 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen. Bundesministerium der Justiz. Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026
  12. Organisation Sportversicherung: häufige Fragen. ARAG Allgemeine Versicherungs-AG. Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026
  13. Organisation DFB-Spielordnung, § 17 Wegfall der Wartefristen. Deutscher Fußball-Bund. Stand 28.11.2025. abgerufen am 29.10.2026
  14. Organisation Ausbildungsordnung (Heft 09), §§ 9 und 19. Deutscher Fußball-Bund. Stand 01.07.2024. abgerufen am 29.10.2026
  15. Organisation Anlage 6 zur Ausschreibung 2026/2027: Schiedsrichterfehlabgabe. NFV Kreis Ostfriesland. Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026
  16. Gesetz Bürgerliches Gesetzbuch, § 31a Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern. Bundesministerium der Justiz. Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026
  17. Gesetz Bürgerliches Gesetzbuch, § 67 Änderung des Vorstands. Bundesministerium der Justiz. Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026
  18. Gesetz Bürgerliches Gesetzbuch, § 71 Änderungen der Satzung. Bundesministerium der Justiz. Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026
  19. Gesetz Bürgerliches Gesetzbuch, § 33 Satzungsänderung. Bundesministerium der Justiz. Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026
  20. Gesetz Bürgerliches Gesetzbuch, § 65 Namenszusatz. Bundesministerium der Justiz. Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026
  21. Gesetz Bürgerliches Gesetzbuch, § 40 Nachgiebiges Recht. Bundesministerium der Justiz. Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026

Zuletzt geprüft am 29.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.